Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 214

§ 214 – Liquiditätssicherung

(1) Reichen in der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung eine Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie). (2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.

Kurz erklärt

  • Wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht ausreichen, hilft der Bund der Rentenversicherung mit Geld.
  • Diese Hilfe wird als Liquiditätshilfe bezeichnet und deckt die fehlenden Mittel ab.
  • Die erhaltenen Mittel müssen zurückgezahlt werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
  • Die Rückzahlung muss bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres erfolgen.
  • Es fallen keine Zinsen auf die Liquiditätshilfe an.